Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der RDHCL-Lichtsysteme GmbH

Stand: 28.08.2012

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1.
Die nachfolgenden Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge zwischen der RDHCL-Lichtsysteme GmbH, nachfolgend als RDHCL-Lichtsysteme bezeichnet und Ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser Bestimmungen sollen nur Privatpersonen, Unternehmer, juristische Personen des privaten sowie öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sein (i.S.v. § 310 BGB). RDHCL-Lichtsysteme wird im Sinne dieser Bedingungen vertreten durch den Geschäftsführer, Mitarbeiter und (Handels-) Vertreter. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur durch ausdrückliche Bestimmungen möglich.

1.2.
Es gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen RDHCL-Lichtsysteme und Kunden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, ungeachtet abweichender, entgegenstehender oder abändernder Regelungen und Vertragswerke. Dies gilt selbst dann, wenn RDHCL-Lichtsysteme von diesen Regelungen Kenntnis hatte. Eine Abänderung oder Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedarf zumindest der Textform, soweit kein anderweitiges höheres Formerfordernis nach diesen Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Regelungen einzuhalten ist. Der vollständige Verzicht auf die Anwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Geschäftsführers von RDHCL-Lichtsysteme.

1.3.
Soweit keine besondere Form beschrieben ist, gilt die Textform i.S.v. § 126b BGB als Grundform für diese Bestimmungen. Ausgenommen davon sind sofort notwendige und dringend gebotene Handlungen (Ausnahmefälle) oder solche des regulären Geschäftsbetriebes. In diesen (Ausnahme-) Fällen genügt eine (fern-) mündliche Mitteilung bei unverzüglicher Nachreichung der erforderlichen Form.

1.4.
RDHCL-Lichtsysteme behält sich sämtliche Rechte, insbesondere die des Eigentums und des Urheberrechts, an vorvertraglichen Materialien vor. Davon sind insbesondere Angebote, Muster, Zeichnungen, Entwürfe, Projektierungen, Berechnungen und andere Unterlagen mit umfasst. Die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Maßnahmen und Nutzungen von vorvertraglichen Materialien bedürfen der Zustimmung von RDHCL-Lichtsysteme. Die Zustimmung erfolgt in Textform. Die Weitergabe oder Verwendung von Materialien an oder in Gegenwart von Wettbewerbern ist untersagt. Gleiches gilt für die Verwendung und Einbeziehung bei Ausschreibungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Geschäftsführers von RDHCL-Lichtsysteme. Dieser bedarf es auch bei Vereinbarungen welche die Urheber- oder Eigentumsrechte betreffen. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind die Materialien an RDHCL-Lichtsysteme unverzüglich herauszugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.5
Die Haftungsbegrenzungen im Rahmen dieser Bedingungen ist generell ausgeschlossen, soweit sie unzulässig - eine Haftung für Schäden ausschließen oder begrenzen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von RDHCL-Lichtsysteme oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von RDHCL-Lichtsysteme beruhen - oder einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von RDHCL-Lichtsysteme oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RDHCL-Lichtsysteme beruhen.

2. Bestimmungen zum Vertrag

2.1.
Die von RDHCL-Lichtsysteme erstellten Angebote sind unverbindlich und unterliegen dem Änderungs- und Anpassungsvorbehalt. Sie sind vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.

2.2.
Verträge kommen wie folgt zustande und stehen unter folgenden Bedingungen:

2.2.1.
Der Vertrag mit RDHCL-Lichtsysteme kommt durch die Annahme des Kundenantrages oder durch entsprechende Lieferung zustande. Anträge, die nicht auf einem von RDHCL-Lichtsysteme erstellten Angebot beruhen, bedürfen der Textform. Die Annahme durch RDHCL-Lichtsysteme erfolgt im Regelfall in Textform, kann aber vorab (fern-) mündlich erklärt und nachträglich binnen sieben Werktagen in Textform erklärt werden. RDHCL-Lichtsysteme behält sich eine Annahmefrist von einem Monat vor. Anderenfalls gilt der Antrag als verfallen.

2.2.2.
Die Verträge mit RDHCL-Lichtsysteme stehen unter den Bedingungen, dass:

  • RDHCL-Lichtsysteme selbst beliefert wird
  • die Vertragsprodukte lieferbar sind
  • keine höhere Gewalt (insbesondere Streik, Eingriffe durch hohe Hand, Wettereinflüsse, etc.; nachfolgend nur noch höhere Gewalt) die Vertragserfüllung beeinflusst.

RDHCL-Lichtsysteme teilt den Eintritt einer vorbezeichneten Bedingung dem Kunden innerhalb von zehn Werktagen mit. Bei Produktänderungen/-anpassungen ist der Kunde an das Nachfolgeprodukt gebunden, soweit es den Vertragszweck zumindest gleichwertig erfüllt und höchstens den gleichen Kaufpreis hat.

2.3.
Die Beteiligung des Kunden kann durch Beibringungs- oder Mitwirkungspflichten und durch Kundenvorgaben erfolgen.

2.3.1.
Durch vertragliche Regelung können dem Kunden Beibringungs- oder Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Ist der Kunde zur Mitwirkung oder Beibringen, die insbesondere der Vertragserfüllung von RDHCL-Lichtsysteme dient, verpflichtet, so trägt er die dadurch entstandenen Kosten. RDHCL-Lichtsysteme kann derartige Pflichten im Auftrag und als Gehilfe des Kunden übernehmen; die entsprechenden Kosten trägt der Kunde. Sollten derartige Pflichten nicht erfüllt werden, kann RDHCL-Lichtsysteme vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde trägt grundsätzlich die Verkehrssicherungspflichten. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2.3.2.
Vorgaben durch den Kunden (Kundenvorgaben) verstehen sich als bloße Annäherungsvorgaben und sind unverbindlich. Eine Haftung von RDHCL-Lichtsysteme durch unverbindliche Kundenvorgaben ist für jedwede dadurch begründete Schäden ausgeschlossen. Das Zugeständnis der Verbindlichkeit bedarf der schriftlichen Erklärung durch den Geschäftsführer von RDHCL-Lichtsysteme und steht unter dem Vorbehalt etwaiger allgemeiner Fertigungstoleranzen.

2.4.
Aufträge können geändert oder erweitert (angepasst) werden. Anpassungen stehen unter dem Vorbehalt der Rechtzeitigkeit und der Bestätigung von RDHCL-Lichtsysteme. Eine entsprechende Bestätigung erfolgt in Textform, kann jedoch vorab (fern-) mündlich erklärt werden. Notwendige Anpassungen sind solche, die unmittelbar der Vertragserfüllung dienen und für diese unabdingbar sind. Davon sind insbesondere Verkabelungen und Installation elektrischer Anschlüsse mit umfasst. Die Kosten trägt, soweit es nicht unmittelbar RDHCL-Lichtsysteme oder einen durch RDHCL-Lichtsysteme beauftragten Dritten zu verantworten ist, der Kunde. Freiwillige Anpassungen sind solche, die keine notwendige Anpassung darstellen. Hiervon sind insbesondere zusätzliche Leistungen und oder zusätzlich bestellte Produkte mit umfasst. Die Regelungen unter 2.2. (Zustandekommen des Vertrages) sind entsprechend anzuwenden.

2.5.
Die Entsorgung, insbesondere die von Altteilen, erfolgt nur im Auftrag und als Gehilfe des Kunden. Die Kosten trägt der Kunde. Der Kunde verzichtet auf jedweden Ersatz für zur Entsorgung freigegebenen Sachen gegenüber RDHCL-Lichtsysteme oder von RDHCL-Lichtsysteme beauftragten Dritten.

3. Bestimmungen zu den Preisen und zur Zahlung

3.1.
Preise

3.1.1.
Die von RDHCL-Lichtsysteme benannten Preise für Produkte und Leistungen sind Nettopreise. Verpackung und Transport erfolgen optional und sind nicht im Preis inbegriffen. Steuern und sonstige Abgaben werden nach dem jeweiligen geltenden Satz zuzüglich berechnet.

3.1.2.
Vorab- und Nebenleistungen, insbesondere Lichtberechnungen, Projektierungen, Muster und Konstruktionsunterlagen, werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand berechnet.

3.1.3.
RDHCL-Lichtsysteme behält sich Preisanpassungen, insbesondere durch außergewöhnliche Umstände (bspw. unübliche Kursschwankungen, außerordentliche Preisanpassung durch Zulieferer/Produzenten, durch höhere Gewalt, etc.) vor.

3.1.4.
Aktionspreise und Rabattaktionen gelten ausschließlich innerhalb des Aktionszeitraumes; höchstens jedoch für vier Wochen.

3.2.
Zahlung und Zahlungsweise

3.2.1.
Die sofortige Zahlung wird vollständig fällig, wenn vollständig geliefert oder die Ware übergeben bzw. abgenommen und in Rechnung gestellt wurde. Teillieferungen werden abweichend davon nach drei Wochen zur sofortigen Zahlung fällig, soweit die vollständige Lieferung noch nicht erfolgte.

3.2.2.
Die Zahlung hat ohne Abzüge zu erfolgen. Skonto darf nur vom Bruttorechnungsbetrag gezogen werden, wenn dieses zuvor im Angebot ausgewiesen war, die genannten Bedingungen gewahrt sind und alle Forderungen beglichen sind.

3.2.3.
Es sind grundsätzlich 30% des Bruttorechnungsbetrages (ohne Abzüge) als Anzahlung zu leisten. Ersatzweise kann nach schriftlicher Vereinbarung eine entsprechende Sicherheit geleistet werden.

3.2.4.
Die Zahlung des Endbetrages unterliegt einem Zahlungsziel von 14 Tagen und hat per Überweisung zu erfolgen. Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen und unterliegen dem Vorbehalt der erfolgreichen Einlösung; selbiges gilt entsprechend für Wechsel. Die Barzahlung ist auf sofort erfüllte Verträge begrenzt und unterliegt dem Vereinbarungsvorbehalt.

3.2.5.
An Vertreter darf nur bei ausgewiesener Vollmacht geleistet werden.

3.3.
RDHCL-Lichtsysteme kann die Zahlung auf ältere Forderungen anrechnen. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf ältere Forderungen, anschließend auf ältere Nebenforderungen und abschließend auf die Hauptforderung.

3.4.
Zahlungsverzug

3.4.1.
Zahlungsverzug liegt vor, wenn die Zahlung fällig geworden ist. Der Verzug ist mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. RDHCL-Lichtsysteme haftet während des Zahlungsverzuges nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außerdem kann RDHCL-Lichtsysteme bei einem Zahlungsverzug von über einem Monat vom Vertrag zurücktreten.

3.4.2.
Unmittelbar mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist RDHCL-Lichtsysteme berechtigt Dritte mit der Mahnung oder der zwangsweisen Durchsetzung der fälligen Forderung(en) zu beauftragen. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Kunde. Die Anrechenbarkeit bleibt davon unberührt.

3.5.
Die Aufrechnung durch den Kunden darf nur mit Positionen erfolgen, die von RDHCL-LIchtsysteme anerkannt oder durch vollstreckbaren Titel unanfechtbar bestätigt sind. Eine entsprechende Anwendung gilt auch für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht.

4. Bestimmungen zur Lieferung und Abholung

4.1.
Lieferungen können ganz oder teilweise erfolgen.

4.1.1.
RDHCL-Lichtsysteme hat bei Lieferung die Wahlmöglichkeit bei Versand- /Transportart und –mittel, Verpackung und sonstigen Kriterien, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Der Versand oder Transport erfolgt im Auftrag und auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Versicherung wird, soweit durch RDHCL-Lichtsysteme getätigt, ausschließlich im Auftrag und auf Kosten und Gefahr des Kunden abgeschlossen. Die Anzeigepflicht bei Schäden obliegt dem Kunden.

4.1.2.
Angaben zu Lieferzeiten und –fristen sind unverbindlich, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sie beginnen, wenn die Anzahlung oder entsprechende Sicherheit geleistet wurde, der Kunde alle ihm diesbezüglichen obliegenden Beteiligungspflichten erfüllt hat und die Lieferbarkeit der Ware gegeben ist. RDHCL-Lichtsysteme hat rechtzeitig geliefert, wenn die Lieferung RDHCL-Lichtsysteme oder das Werk des Zulieferers/Herstellers verlassen hat oder diese dort versandfertig vorliegt. Die Lieferzeit ist gehemmt, wenn höhere Gewalt vorliegt. RDHCL-Lichtsysteme teilt dies dem Kunden unverzüglich in Textform mit. Die Hemmung besteht solange fort, wie die Voraussetzung dafür vorliegt. Der Kunde bleibt weiterhin zur Abnahme verpflichtet, soweit die nicht aufgrund eines besonderen Umstandes unzumutbar ist.

4.2.
Die (Selbst-) Abholung bedarf der anfänglichen Vereinbarung. RDHCL-Lichtsysteme teilt dem Kunden mit, dass die Ware abholbereit ist bzw. den Zeitpunkt, an dem die Ware zur Abholung bereitgestellt wird. Der Kunde muss die Ware innerhalb von zehn Tagen abholen.

4.3.
Der (Annahme-) Verzug liegt vor, wenn die Frist für die Abholung erfolglos verstrichen ist oder die Lieferung nicht zugestellt werden konnte. Dem steht die verweigerte Annahme durch den Kunden oder einem Dritten gleich. Während des Verzuges hat RDHCL-Lichtsysteme nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Des Weiteren wird die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Kunden eingelagert. Die Kosten werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten berechnet, betragen jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat. Dauert ein Verzug länger als sechs Wochen an, ist RDHCL-Lichtsysteme zur Weiterverwertung der Lieferung, unbeschadet des Fortbestandes des Vertrages mit dem Kunden, berechtigt. Der Kunde hat RDHCL-Lichtsysteme sowohl die durch die Weiterveräußerung entstandenen Kosten, als auch einen etwaigen entstandenen Ausfall zu ersetzen. Für die erneute Lieferung ist die Lieferzeit neu zu berechnen. RDHCL-Lichtsysteme kann die erneute Lieferung an die Bedingung knüpfen, dass zuvor die Begleichung sämtlicher Forderungen erfolgt.

5. Bestimmungen zur Gefahrentragung und zum Gefahrübergang

5.1.
Die Gefahr geht wie folgt auf den Kunden über: a.) bei Lieferung und Abholung, wenn die Ware zum Versand oder Abholung gebracht ist; b.) bei Montage mit dem einwandfreien Probebetrieb, soweit die Möglichkeit und die Voraussetzungen für diesen bestehen. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5.2.
Der Verzug oder die fehlende Möglichkeit oder Voraussetzung stehen den vorbezeichneten Zeitpunkten gleich.

6. Sonderregelungen bei Montage

6.1.
Die Sonderregelungen gelten nur abweichend von den anderweitigen Regelungen. Die Bindungsfrist des Angebotes beträgt höchstens 14 Tage.

6.2.
Voraussetzung für eine Montage ist, dass der Ablauf ungehindert und durchgängig erfolgen kann. Der Kunde ist insbesondere für Genehmigungen, Verkehrssicherungen und sonstige Maßnahmen verantwortlich, soweit ein anderes nicht schriftlich vereinbart wurde.

6.3.
Festpreisregelungen betreffen ausschließlich die Montage bei Verwendung der vorhandenen Installation. Exklusiv sind Hebezeug, erweiterte Verkabelung und sonstige Zusatzarbeiten (bspw. Maurer- und Verputzarbeiten). Die Preise für Exklusivleistungen sind unverbindlich. Eine Abrechnung erfolgt nach den bei RDHCL-Lichtsysteme tatsächlich angefallenen Kosten. Die Preise stehen unter dem Vorbehalt der außerordentlichen Preissteigerung durch bei den Ausführenden oder dem Material. Obliegt dem Kunden eine Beteiligung, ist deren Erfüllung Bedingung für den Festpreis.

6.4.
Durch RDHCL-Lichtsysteme oder einem von RDHCL-Lichtsysteme beauftragten Dritten montierte Werke sind unverzüglich nach Fertigstellung der Montage abzunehmen. Die Fertigstellung ist anzunehmen, wenn ein einwandfreier Probebetrieb erfolgt ist, soweit dessen Möglichkeit und notwendigen Voraussetzungen vorlagen, und die Montagearbeiten beendet wurden. Ist der Kunde verhindert oder die Möglichkeit oder Voraussetzung für einen Probebetrieb nicht gegeben und RDHCL-Lichtsysteme dafür nicht verantwortlich und kann deshalb das Werk deshalb nicht unverzüglich abgenommen werden, ist die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nachzuholen. Der Fristablauf steht der rügefreien Abnahme gleich. RDHCL-Lichtsysteme oder ein von RDHCL-Lichtsysteme beauftragter Dritter wird den Kunden über die besonderen Folgen hinweisen. Der Hinweis kann (fern-) mündlich und auch gegenüber einem Vertreter oder Gehilfen des Kunden erklärt werden.

7. Regelungen zum Eigentumsvorbehalt und zur Absicherung

7.1.
RDHCL-Lichtsysteme behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die gilt auch bei Forderungen aus laufenden Rechnungen. Der Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt auf Verlangen des Kunden kann nur erfolgen, wenn alle zusammenhängenden Forderungen unanfechtbar beglichen wurden oder eine entsprechende unanfechtbare Sicherheit für die laufenden Forderungen gestellt wird.

7.2.
Die Ver- oder Bearbeitung von Ware erfolgt nur im Auftrag von RDHCL-Lichtsysteme, ohne dass dadurch Pflichten für RDHCL-Lichtsysteme begründet werden. Bei Erschaffung einer neuen eigentumsfähigen Sache erwirbt RDHCL-Lichtsysteme an dieser Miteigentum in Höhe des Bruttorechnungsbetrages der ver- oder bearbeiteten Ware.

7.3.
Der Kunde hat eine Verfügungsberechtigung, die ihn wie folgt zur Weiterveräußerung der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware und der Einziehung von Forderungen ermächtigt:

7.3.1.
Die Weiterveräußerung darf ausschließlich im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs und nur gegen Abtretung der daraus begründeten Forderungen an RDHCL-Lichtsysteme erfolgen. Der Kunde tritt demgemäß im Voraus alle Forderungen einschließlich Nebenrechten, bis zur Höhe des Bruttorechnungsbetrages, die dem Kunden gegenüber seinem Abnehmer oder gegenüber einem Dritten erwachsen sind, ungeachtet einer etwaigen Ver- oder Bearbeitung der Ware, an RDHCL-Lichtsysteme ab. RDHCL-Lichtsysteme nimmt die Abtretung an.

7.3.2.
Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Unbeschadet dessen, steht RDHCL-Lichtsysteme das uneingeschränkte Recht zur Einziehung der Forderung zu. RDHCL-Lichtsysteme verzichtet solange auf den Gebrauch, wie die Verfügungsberechtigung fortbesteht.

7.3.3.
Die Verfügungsberechtigung erlischt insbesondere durch:

  • Verzug des Kunden bei Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber RDHCL-Lichtsysteme , insbesondere bei Zahlungsverzug
  • bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit
  • bei Gefährdung von Sicherheiten
  • bei Vermögensverfall, Vergleichsverfahren, Insolvenzantrag oder –Eröffnung oder bei Antrag auf Eröffnung eines insolvenzähnlichen Verfahren
  • bei Handlungen, die RDHCL-Lichtsysteme (un-) mittelbar schädigen.

Infolgedessen:

  • kann RDHCL-Lichtsysteme die gestellten Sicherheiten einziehen, insbesondere Vorbehaltsware sichern und auf Kosten des Kunden in Eigenbesitz nehmen
  • hat der Kunde unverzüglich alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Daten, insbesondere deren Schuldner, an RDHCL-Lichtsysteme mitzuteilen und die Abtretung bei allen betroffenen Schuldnern anzuzeigen
  • werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen RDHCL-Lichtsysteme und dem Kunden, ungeachtet anderweitiger Regelungen, sofort und vollumfänglich fällig
  • verfallen sämtliche Bonifikationen mit sofortiger Wirkung und der Kunde trägt die Kosten, die durch den Entfall der Verfügungsberechtigung entstanden sind.

7.4.
Der Kunde ist zum pfleglichen, fach- und sachgerechten Umgang mit der Vorbehaltsware und sonstigen Sicherheiten verpflichtet und darf die Sache nicht selbst verpfänden oder in sonstiger Weise belasten oder gefährden. Es obliegt ihm eine Benachrichtigungspflicht, wenn:

  • die Ware (oder Sicherheit) den Besitzer wechselt
  • sich die Geschäftsadresse des Kunden selbst oder des abweichenden Besitzers der Sicherheit wechselt
  • eine Pfändung, Vollstreckung oder sonstiger Zugriff auf die Sache durch einen Dritten erfolgt.

Der Kunde trägt sämtliche entstandenen Kosten, die zur unbelasteten Zurückerlangung der Sicherheiten im gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren (insbesondere die Kosten einer Klage oder eines Vergleichs auf Grundlage des §771 ZPO) erforderlich oder durch sonstige Pflichtverletzungen entstanden sind.

7.5.
Sicherheiten werden auf Verlangen des Kunden nur freigegeben, wenn eine andere unanfechtbare Sicherheit an ihre stelle tritt und dies schriftlich vereinbart wurde.

7.6.
RDHCL-Lichtsysteme gibt Sicherheiten nach eigener Wahl frei, sobald der durch die Sicherheiten zu realisierende Wert die zu sichernden Forderungen und deren Nebenansprüche um mehr als 10% übersteigt. Diesbezüglich überprüft RDHCL-Lichtsysteme regelmäßig die gestellten Sicherheiten. Der Kunde soll RDHCL-Lichtsysteme gleichwohl auf eine mögliche Übersicherung hinweisen. Die kann formfrei erfolgen.

7.7.
Weitere und sonstige Ansprüche und Rechte werden durch Vorbezeichnetes nicht eingeschränkt.

8. Rechte und Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmangel

8.1.
Damit der Kunde seine Rechte gegenüber RDHCL-Lichtsysteme geltend machen kann, müssen nachfolgende Voraussetzungen vorliegen.

8.1.1.
Ein Mangel liegt vor, soweit bei Gefahrübergang die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit negativ abweicht. Dabei ist die Beschaffenheit ausschließlich nach der Produktbeschreibung und dem etwaigen Angebot zu beurteilen. Aussagen aus Werbung, öffentlichen Äußerungen oder anderweitigen Anpreisungen sind demgemäß für eine Beurteilung unbeachtlich. Ein Mangel liegt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, insbesondere nicht vor:

  • bei fehlerhafter Montage der Sache durch den Kunden oder einen nicht von RDHCL-Lichtsysteme beauftragten Dritten
  • bei Abnutzung von Teilen aufgrund stofflicher oder baulicher Beschaffenheit, sowie zwangsläufige Abnutzungen durch die Art ihrer Verwendung
  • bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit
  • bei natürlichen Schäden und Abnutzungen nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung
  • aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt wurden
  • bei unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder einem, nicht von RDHCL-Lichtsysteme beauftragten, Dritten
  • bei unverbindlichen Ansichtsstücken (z.B. Muster, Proben, Planungen, u.d.g.) und bei geringfügigen Abweichungen von diesem beim gelieferten Produkt
  • bei handels- und fertigungsüblichen Abweichungen, insbesondere Farbabweichungen, und Material und Fertigungstoleranzen.

8.1.2.
Der Kunde hat innerhalb einer Woche den Mangel bei RDHCL-Lichtsysteme zu rügen. Bei verdecktem Mangel beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Entdeckung oder fahrlässigen Nichtendeckung zu laufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach Fristablauf ist die Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen. Die Mangelrüge bedarf der Textform. Von der Form darf bei besonderer Dringlichkeit abgewichen werden, so dass eine (fern-) mündliche Rüge bei unverzüglicher Nachreichung der Textform ausreichend ist.

8.1.3.
Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen, die Rechtzeitigkeit der Rüge und den Feststellungszeitpunkt des Mangels.

8.2.
Die Mangelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang; bei handelsüblicher Verwendung an einem Bauwerk und als Ursache für dessen Mangelhaftigkeit gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Bei arglistigem Verschweigen eines bekannten Mangels gilt die gesetzliche Regelung unberührt.

8.3.
RDHCL-Lichtsysteme kann nach eigener Wahl die Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) vornehmen. RDHCL-Lichtsysteme trägt dabei die notwendig entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 439 Absatz 2 BGB. Dies gilt nicht, sofern sich die Kosten nach einem nicht bestimmungs- oder vereinbarungsgemäßen Gebrauch oder nach Verbringung der Sache an einem anderen, von der ursprünglichen Lieferadresse abweichenden, Ort erhöhen sollten.

8.4.
Diese Rechte sind unübertragbar, soweit ein anderes nicht schriftlich vereinbart wurde. Bei einer bestimmungs- und vereinbarungsgemäßen Weiterleitung der Sache beschränken sich die Rückgriffsrechte bei einem Mangel auf den Umfang, der auch dem Kunden gegenüber geltend gemacht wird und das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß nicht übersteigt.

8.5.
Ein Fehlschlag liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche gescheitert sind. In diesem Fall steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu, wobei der Rücktritt bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen ist. Dem Kunden steht daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

8.6.
Wird nach gescheiterter Nacherfüllung vom Kunden der Schadenersatz gewählt, so bleibt auf Verlangen von RDHCL-Lichtsysteme die Sache bei dem Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Haftung bei Schadenersatz ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Mangelfolgeschaden aufgrund einer wesentlichen Pflichtverletzung von RDHCL-Lichtsysteme zu verantworten ist oder in Nähe einer Garantie von RDHCL-Lichtsysteme steht.

8.7.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt.

9. allgemeine und besondere Rücktrittsregelungen

9.1.
Der Rücktritt vom Vertrag ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu erklären. Ein Rücktritt liegt auch bei Zurücknahme, Einziehung oder anderweitigen Sicherstellung von Sicherungs- und Lieferungsgegenständen nur dann vor, wenn RDHCL-Lichtsysteme diesen schriftlich erklärt hat.

9.2.
RDHCL-Lichtsysteme kann, unbeschadet anderweitige Rücktrittsrechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn:

  • die Begleichung fälliger Forderungen ganz oder teilweise verweigert wird
  • unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Lage derart verändern, dass sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich verändert oder den Zulieferer oder Herstellerbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen
  • Vermögensverfall beim Kunden droht oder abzusehen ist, dass sich die wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse dergestalt verändern, dass die (v.a. fristgemäße) Erfüllung der vereinbarten Gegenleistung und bisherigen Forderungen, insbesondere die Kaufpreisschuld und die Erstattung etwaiger Nebenkosten nicht erfolgen wird; dem stehen Einwirkungen von hoher Hand gleich
  • für RDHCL-Lichtsysteme die Vertragserfüllung unzumutbar wird oder Sicherheiten, auch in ihrer Werthaltigkeit, gefährdet werden.

9.3.
Weitere und sonstige Ansprüche und Rechte werden durch Vorbezeichnetes nicht eingeschränkt.

10. Haftungsbeschränkung und Produktverwendung

10.1.
Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen, welche RDHCL-Lichtsysteme in irgendeiner weise zu verantworten hat, ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

10.2.
RDHCL-Lichtsysteme haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit oder bei Verletzung unwesentlicher Vertrags- oder Nebenpflichten.

10.3.
Bei Produktverwendung sind die jeweiligen Sicherheits- oder Benutzungsbestimmungen/-empfehlungen des Herstellers oder von RDHCL-Lichtsysteme zu beachten und einzuhalten. Diese werden auf Kundenwunsch übermittelt oder ausgeliefert.

11. Abschlussbestimmungen

11.1.
Sollte eine Regelung oder ein Teil einer Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so gelten die anderen Bestimmungen unberührt fort. Für die betroffene Regelung ist eine Ersatzregelung nach wirtschaftlichem und rechtlichem Interesse zu vereinbaren.

11.2.
Der Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von RDHCL-Lichtsysteme; namentlich Rendsburg.

11.3.
Es ist ausschließlich bundesdeutsches Recht anzuwenden. Die Beurteilung nach UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

11.4.
Der allgemeine Erfüllungs- und Leistungsort ist der Sitz von RDHCL-Lichtsysteme. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

11.5.
Diese Bestimmungen sind nach Maßgabe des unter 1. gewollten und angestrebten Kundenkreises zu beurteilen und zu bewerten.

11.6.
Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, auch bei laufenden Geschäftsbeziehungen, für künftige Verträge stets nach ihrem neusten Stand.